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1. Allgemeines
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Durch verantwortungsvolle Arbeiten
zur Erfassung des Arteninventars und der ökologischen Ansprüche
der von uns bearbeiteten Tiergruppen werden von uns wichtige Grundlagen
für die Erhaltung ihrer Artenvielfalt gelegt.
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Soweit aufgrund der diffizilen
Nachweis- und Determinationsmethoden fachlich möglich, erfolgt die
Erfassung des Arteninventars in der Reihenfolge Bestimmung durch Beobachtung,
Bestimmung durch Lebendfang beziehungsweise Bestimmung durch Tötung
und Präparation.
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Soweit wissenschaftlich bei
einzelnen Tiergruppen vertretbar, bevorzugen wir die fotografische oder
gegebenenfalls die akustische Dokumentation des Vorkommens.
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Zur fachlichen Bearbeitung ökologischer,
taxonomischer und naturschutzrelevanter Fragestellungen, also zu wissenschaftlichen
Zwecken, kann das Sammeln und Töten, insbesondere von Arthropoden,
notwendig werden.
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Das Sammeln von Tieren für
rein kommerzielle Zwecke sowie die Verwendung als Kunstobjekte wird von
uns nicht betrieben. Wir entnehmen bei Aufsammlungen nur so viele Organismen
der Natur, wie für den jeweiligen wissenschaftlichen Zweck unbedingt
erforderlich ist und ohne daß eine Bestandsgefährdung der Art
am Sammelplatz erkennbar wird.
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Ein wissentlicher Fang von Individuen
aus Vorkommen isolierter Populationen gefährdeter, stark gefährdeter
oder vom Aussterben bedrohter Arten wird vermieden. Lebend sicher bestimmbare,
vom Aussterben bedrohte Arten werden bei größter Zurückhaltung
nur ausnahmsweise und in wenigen, wissenschaftlich gut begründeten
Fällen abgetötet. Gebietsweise muß auch ein generelles
Fangverbot durchgesetzt werden. Bestandskontrollen und gezielten Maßnahmen
zur Biotoppflege sollte jedoch nichts entgegenstehen.
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Ein besonderes Augenmerk wird
auf die Förderung der Erfassung und Bearbeitung von Tiergruppen, die
bisher regional kaum oder gar nicht Gegenstand faunistischer oder ökologischer
Untersuchungen waren, gelegt.
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Seriöser Naturschutz kann
nur mit ganzheitlichen Betrachtungen von Biozönosen betrieben werden.
Daher bemühen wir uns in unseren Projekten, zusätzlich zur Erfassung
und Bewertung der von uns vertretenen Tiergruppen begleitende Daten (Prädatoren,
Symbionten, Biotopstrukturen, Pflanzengesellschaften, Böden, Nutzungsformen
etc.) zu erfassen oder deren Bearbeitung durch andere anzuregen.
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Der Einstieg von Laien in das
umfangreiche Fachgebiet der Faunistik kann in der Regel nur über die
Anlage von eigenen Vergleichs- beziehungsweise Belegsammlungen erreicht
werden. Wir sichern dem fachlichen Nachwuchs jegliche Unterstützung
zu, um auch künftig noch in der Lage zu sein, faunistische Fragestellungen
auf hohem Niveau zu bearbeiten.
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Es wird angestrebt, die gesammelten
Organismen und alle in diesem Zusammenhang gewonnenen Angaben der wissenschaftlichen
Auswertung zum Beispiel in Form von Belegsammlungen und Veröffentlichungen
zugänglich zu machen. Mit der wissenschaftlichen Bearbeitung durch
andere verbundene Auflagen bestimmt der Eigentümer.
2. Zusammenarbeit mit Behörden und
wissenschaftlichen Einrichtungen
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Die Mitglieder der in der FLAGH
zusammengeschlossenen Organisationen arbeiten in Kenntnis der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung,
EU- und Landesgesetzgebung).
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Wir machen unseren Einfluß
geltend, um eine Beseitigung erheblicher fachlicher Defizite, wie sie zum
Beispiel die Bundesartenschutzverordnung erkennen läßt, zu erreichen.
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Faunisten, die diesen Ehrencodex
durch ihre Unterschrift anerkennen, werden von den zuständigen Naturschutzbehörden
einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Sammeln unterzogen.
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Akute Gefahren für stark
gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Arten — zum Beispiel durch
Habitatzerstörung oder anderweitige Individuendezimierungen — werden,
sobald möglich, den zuständigen Naturschutzbehörden mitgeteilt.
Ähnliches gilt für neu entdeckte Vorkommen der betreffenden Arten,
um ihren Lebensraum sichern zu können.
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Die Mitarbeiter der in der FLAGH
zusammengeschlossenen Arbeitsgemeinschaften bieten bei der Ausarbeitung
und Präzisierung von Roten Listen oder bei der Neufassung von gesetzlichen
Bestimmungen ihre Mitarbeit an und bringen ihre Fachkenntnisse ein.
3. Sammeltechniken
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Es werden, soweit Artengruppe
und Fragestellung es zulassen, die für die jeweiligen Biotopstrukturen
ökologisch verträglichsten Sammeltechniken ausgewählt. Dabei
bleiben die beim Sammeln zwangsläufig entstehenden Störungen
im Lebensraum, insbesondere im Hinblick auf die Beunruhigung von Wirbeltieren
bei der Aufzucht ihrer Nachkommenschaft oder die Zerstörung der Vegetation,
auf ein minimales Ausmaß beschränkt.
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Totholzlagerstätten, Steine,
Mooslager und andere Biochorien werden so untersucht, daß ihr ursprünglicher
Zustand weitgehend wiederhergestellt wird und mindestens die Hälfte
aller derartigen Lebensstätten im Untersuchungsgebiet unbeeinträchtigt
bleibt.
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Lebend determinierbare Arten
werden vor Ort registriert und unter schonenden Bedingungen freigelassen.
Die je nach Fragestellung wichtige Dokumentationspflicht des Artennachweises
bleibt davon unberührt. Die Pflicht zur schonenden Freilassung gilt
auch für alle nicht zu bearbeitenden Arten, soweit die angewandten
Methoden dies zulassen.
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Spezifisch lockende oder automatische,
todbringende Fangtechniken, zum Beispiel bestimmte Lichtfanganlagen oder
Gelbschalen im Dauerbetrieb, werden nur dort eingesetzt, wo dies ausdrücklich
wissenschaftlich begründet und der Artbestand dadurch nicht gefährdet
ist.
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Unvermeidbare tote Beifänge
werden, soweit möglich, an Spezialisten zur wissenschaftlichen Bearbeitung
weitergegeben. Dazu kann ein Beifangnetzwerk aufgebaut werden.
4. Aufzucht und Wiederansiedlung (gilt
nur für Wirbellose)
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Für Bestimmungs- und Vergleichszwecke
und zur Ermittlung der Variabilität einzelner Arten können Aufzuchten
durchgeführt werden.
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Der Natur werden nur so viele
Tiere des betreffenden Entwicklungsstadiums entnommen, wie für den
Aufzuchtzweck unmittelbar notwendig und aufgrund des vorhandenen Futterangebots
zu halten sind.
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Bei Aufzuchten anfallende Parasitoide,
Parasiten oder Prädatoren werden mit den entsprechenden Daten Spezialisten/-innen
oder Museen übereignet, zugänglich gemacht oder entliehen.
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Eine Wiederansiedelung von nachweislich
lokal ausgestorbenen Arthropodenarten wird nur in Zusammenarbeit mit der
FLAGH und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden vorgenommen.
5. Sammlung (gilt insbesondere
für Wirbellose)
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Die durch Aufsammlung oder Aufzucht
entnomenen Organismen werden unverschlüsselt mindestens mit Fundort,
Fangdatum (gegebenenfalls Schlupfdatum) und Sammlernamen versehen.
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Eine nach heutigem Sachstand
angelegte Insektensammlung hat einen hohen wissenschaftlichen und kulturellen
Wert. Über das Engagement des Sammlers werden durch die Erfassung,
Präparation, Etikettierung und Determination zudem erhebliche materielle
Werte aufgebaut. Private Besitzer/-innen sind deshalb bestrebt, durch Schutz-
und Pflegemaßnahmen die biologischen Materialien optimal zu erhalten.
Sie bemühen sich, nahestehende Familienmitglieder und wissenschaftliche
Einrichtungen über einen späteren Verbleib ihrer Sammlung zu
informieren.
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Sammlungen, die Material enthalten,
über das publiziert worden ist, sollten im allgemeinen an Museen gelangen
oder solchen Institutionen zumindest angeboten werden. Ebenso ist mit Doubletten
zu verfahren. Der Aufbau von Landesbelegsammlungen wird angestrebt.
6. Datenerfassung
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Die bei der faunistischen Arbeit
gewonnenen Daten sollen für das „Erfassungsprogramm für faunistische
und floristische Daten“, Natis, verfügbar gemacht werden. Dies ermöglicht
einen einfachen Datenaustausch innerhalb der Faunisten und zwischen Faunisten
und Behörden.
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Eine Weitergabe von Daten unterliegt
den Bestimmungen des Eigentums- und Urheberrechts. Sie hat ohne Einverständnis
des Urhebers zu unterbleiben.
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Für wissenschaftliche Arbeiten
(zum Beispiel Erstellen von Referenzartenlisten/Checklisten oder von Verbreitungskarten/Verbreitungsatlanten)
werden die Daten von den Urhebern den Arbeitsgemeinschaften kostenlos zur
Verfügung gestellt.
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Für Naturschutzzwecke (zum
Beispiel Erarbeiten von Roten Listen, Mitarbeit bei NSG-Ausweisung) werden
die verfügbaren Daten von den Arbeitsgemeinschaften den Behörden
kostenlos zur Verfügung gestellt.
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Soll mit den von den Urhebern
oder den Arbeitsgemeinschaften übernommenen Daten eine Arbeit ausgeführt
werden, die einen finanziellen Gewinn zum Ziel hat, muß dies dem
Urheber mitgeteilt und mit ihm ein Ausgleich vereinbart werden.
Beschlossen auf der FLAGH-Sitzung
am 10. Oktober 1998.
Mit den drei Regierungspräsidien
Hessens (Obere Naturschutzbehörden) abgestimmt am 4. Dezember 1998
(geringfügige redaktionelle Änderungen). |